Bei der Elementarversicherung der Andsafe Versicherung müssen Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände mitteilen, nach denen in Textform gefragt wurde und die für den Vertragsschluss erheblich sind – auch dann, wenn Sie sich durch eine andere Person vertreten lassen.
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände mitzuteilen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen entsprechende Fragen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme stellen.
Werden Sie beim Vertragsschluss von einer anderen Person vertreten, so ist auch das Wissen bzw. das arglistige Verschweigen von Gefahrumständen durch die andere Person zu berücksichtigen.
Was bedeutet das konkret?
Vor Abschluss der Elementarversicherung sollten Sie alle Fragen, die Ihnen in Textform gestellt werden, vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Wichtig sind dabei die Umstände, die für die Entscheidung über den Vertrag von Bedeutung sind. Das gilt auch, wenn solche Fragen erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor der Annahme des Vertrags gestellt werden. Lassen Sie sich vertreten, spielt auch das Wissen dieser Person eine Rolle.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Vertragsschluss machen?
Sie müssen alle Ihnen bekannten Gefahrumstände mitteilen, nach denen in Textform (z. B. E-Mail) gefragt wurde und die für den Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Bis wann besteht die Mitteilungspflicht?
Sie besteht bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Sie gilt auch dann, wenn entsprechende Fragen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
In welcher Form müssen die Fragen gestellt werden?
Die Fragen werden in Textform gestellt, zum Beispiel per E-Mail.
Was gilt, wenn ich beim Vertragsschluss vertreten werde?
Wenn Sie von einer anderen Person vertreten werden, ist auch das Wissen bzw. das arglistige Verschweigen von Gefahrumständen durch diese Person zu berücksichtigen.