In der Fahrradversicherung der Andsafe Versicherung gilt die Best-Leistungsgarantie.
Sollte ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Fahrradversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als wir in unsere Fahrradversicherung anbieten, werden wir im Schadenfall
- den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, wenn von Ihnen nachgewiesen;
- Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderen Versicherers erweitern, jedoch höchstens bis zu der in diesem Vertrag zugrunde liegenden Hauptversicherungssumme;
- die Selbstbeteiligung, sofern es sich nicht um generell zu Ihrem Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt (z.B. tarifliche Selbstbeteiligung oder sanierungsbedingte Selbstbeteiligung), auf die Höhe der Selbstbeteiligung des anderen Vertrages reduzieren. Voraussetzung ist, dass die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen von Ihnen nachgewiesen werden.
- Es muss sich um beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuelle, für jedermann zugängliche Versicherungsbedingungen handeln (z.B. keine Sonderbedingungen/- tarife, die nur von speziellen Personenkreisen abgeschlossen werden können).
- Diese Leistungsgarantie gilt nicht, wenn es sich um Gefahren und Leistungen handelt, die bei uns im aktuellen Vertrag auch vereinbart werden konnten, aber nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden.
Die Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nicht für
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
- berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche Risiken;
- Vorsatz;
- Deckungen auf Basis einer Allgefahrenversicherung
- Versicherungsfälle, soweit diese unter bestehende Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland fallen. Das gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.