In der Fahrradversicherung der Andsafe Versicherung sichert die Best-Leistungsgarantie zu, dass Sie im Schadenfall von besseren Leistungen, höheren Entschädigungsgrenzen oder geringeren Selbstbeteiligungen anderer zugelassener Versicherer profitieren – sofern Sie diese anhand aktueller, allgemein zugänglicher Versicherungsbedingungen nachweisen.
Sollte ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Fahrradversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als wir in unserer Fahrradversicherung anbieten, werden wir im Schadenfall:
- den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, wenn von Ihnen nachgewiesen;
- Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderen Versicherers erweitern, jedoch höchstens bis zu der in diesem Vertrag zugrunde liegenden Hauptversicherungssumme;
- die Selbstbeteiligung, sofern es sich nicht um generell zu Ihrem Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt (z. B. tarifliche Selbstbeteiligung oder sanierungsbedingte Selbstbeteiligung), auf die Höhe der Selbstbeteiligung des anderen Vertrages reduzieren. Voraussetzung ist, dass die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen von Ihnen nachgewiesen werden.
Es muss sich um beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuelle, für jedermann zugängliche Versicherungsbedingungen handeln (z. B. keine Sonderbedingungen/-tarife, die nur von speziellen Personenkreisen abgeschlossen werden können).
Diese Leistungsgarantie gilt nicht, wenn es sich um Gefahren und Leistungen handelt, die bei uns im aktuellen Vertrag auch vereinbart werden konnten, aber nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden.
Die Erweiterungen des Versicherungsschutzes gelten nicht für:
- im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
- berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche Risiken;
- Vorsatz;
- Deckungen auf Basis einer Allgefahrenversicherung;
- Versicherungsfälle, soweit diese unter bestehende Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland fallen. Das gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Best-Leistungsgarantie soll sicherstellen, dass Ihre Fahrradversicherung nicht schlechter dasteht als vergleichbare Angebote am Markt. Weisen Sie im Schadenfall nach, dass ein anderer, in Deutschland zugelassener Versicherer bessere Leistungen, höhere Grenzen oder geringere Selbstbeteiligungen bietet, wird Ihr Schutz entsprechend angepasst. Dabei gelten allerdings bestimmte Grenzen und Ausnahmen, etwa bei Auslandsschäden, beruflichen Risiken, Vorsatz oder Sanktionen.
Häufige Fragen
Was ist die Best-Leistungsgarantie in der Fahrradversicherung?
Bietet ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Fahrradversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen an, wird der Versicherungsschutz im Schadenfall entsprechend erweitert bzw. angepasst.
Wie hoch können die Entschädigungsgrenzen erweitert werden?
Die Entschädigungsgrenzen (Sublimits) werden bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderen Versicherers erweitert, jedoch höchstens bis zu der in diesem Vertrag zugrunde liegenden Hauptversicherungssumme.
Welchen Nachweis muss ich erbringen?
Die weitergehenden Leistungen müssen in Form von Versicherungsbedingungen nachgewiesen werden. Es muss sich um beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuelle, für jedermann zugängliche Versicherungsbedingungen handeln – also keine Sonderbedingungen oder -tarife, die nur von speziellen Personenkreisen abgeschlossen werden können.
In welchen Fällen gilt die Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht?
Die Erweiterungen gelten nicht für im Ausland vorkommende Schadenereignisse, berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche Risiken, Vorsatz, Deckungen auf Basis einer Allgefahrenversicherung sowie für Versicherungsfälle, die unter bestehende Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos fallen.
Gilt die Garantie auch für nicht vereinbarte Leistungen?
Nein. Die Leistungsgarantie gilt nicht, wenn es sich um Gefahren und Leistungen handelt, die im aktuellen Vertrag auch vereinbart werden konnten, aber nicht vereinbart wurden, weil sie nicht gewünscht oder abgelehnt wurden.