Bei der Hundehaftpflicht von andsafe müssen Versicherungsnehmer gegen einen Mahnbescheid oder gegen Verwaltungsverfügungen, die Schadenersatz betreffen, selbst fristgerecht Widerspruch oder ein vergleichbares Rechtsmittel einlegen – und zwar auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Versicherer.
Gegen einen Mahnbescheid oder gegen Verwaltungsverfügungen, in denen es um Schadenersatz geht, müssen Sie fristgerecht Widerspruch bzw. andere, vergleichbare Rechtsmittel einlegen.
Das gilt auch dann, wenn der Versicherer Sie nicht ausdrücklich dazu auffordert.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Mahnbescheid oder eine Verwaltungsverfügung mit Schadenersatzforderung bei Ihnen eingeht, sind Sie selbst verpflichtet, rechtzeitig Widerspruch oder ein anderes passendes Rechtsmittel einzulegen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Versicherer Sie dazu auffordert. Sie müssen also von sich aus tätig werden und die geltenden Fristen einhalten.
Häufige Fragen
Muss ich selbst gegen einen Mahnbescheid vorgehen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verwaltungsverfügung, in der es um Schadenersatz geht, müssen Sie fristgerecht Widerspruch bzw. ein vergleichbares Rechtsmittel einlegen.
Was passiert, wenn der Versicherer mich nicht auffordert, Widerspruch einzulegen?
Die Pflicht zum fristgerechten Widerspruch bzw. zum Einlegen vergleichbarer Rechtsmittel besteht auch dann, wenn der Versicherer Sie nicht ausdrücklich dazu auffordert.
Welche Mittel muss ich einlegen?
Sie müssen fristgerecht Widerspruch oder andere, vergleichbare Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid bzw. die Verwaltungsverfügung einlegen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2025