Bei der Hundehaftpflicht von andsafe hängt die Leistung davon ab, ob der Versicherungsnehmer die vereinbarten Verhaltensregeln und Obliegenheiten einhält: Wer seine Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Anspruch vollständig, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Zudem führt eine arglistige Täuschung nach dem Versicherungsfall zum Wegfall der Leistungspflicht.
Wenn eine der vereinbarten Verhaltensregeln oder Obliegenheiten nicht beachtet wird, muss der Versicherer entweder gar nicht oder nur teilweise leisten. Wie sich das genau auswirkt, hängt davon ab, ob die Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden:
- Bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Pflichtverletzung nicht grob fahrlässig war, bleibt die Leistungspflicht unverändert bestehen.
Die Leistungspflicht bleibt außerdem in folgenden Fällen bestehen, wenn die vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
- nicht dazu geführt hat, dass der Versicherungsfall eingetreten ist oder festgestellt wurde;
- nicht dazu geführt hat, dass die Leistungspflicht festgestellt wurde;
- nicht den Umfang der Leistungspflicht verursacht hat.
Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass die genannten Punkte vorliegen.
Wird der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen getäuscht, die für die Leistungspflicht dem Grunde und/oder der Höhe nach relevant sind, entfällt die Leistungspflicht. Das gilt bereits dann, wenn lediglich ein Täuschungsversuch vorliegt.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie die vereinbarten Verhaltensregeln und Obliegenheiten nicht ein, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern oder kürzen. Bei Vorsatz entfällt die Leistung vollständig, bei grober Fahrlässigkeit wird sie je nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Können Sie nachweisen, dass die Verletzung keine Folgen für den Versicherungsfall oder die Leistung hatte, bleibt der Anspruch bestehen. Wer arglistig täuscht, verliert den Anspruch – auch schon beim Versuch.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Pflichten vorsätzlich verletze?
Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Verhaltensregeln oder Obliegenheiten ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit und muss nicht leisten.
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit ganz gestrichen?
Nein, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung darf der Versicherer die Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Können Sie nachweisen, dass die Verletzung nicht grob fahrlässig war, bleibt die Leistungspflicht unverändert.
Bleibt der Anspruch bestehen, wenn die Pflichtverletzung keine Auswirkung hatte?
Ja, die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung weder den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht verursacht hat. Diesen Nachweis muss der Versicherungsnehmer erbringen.
Was gilt bei arglistiger Täuschung nach einem Schaden?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer nach dem Versicherungsfall arglistig über Tatsachen, die für die Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach relevant sind, entfällt die Leistungspflicht. Das gilt bereits bei einem bloßen Täuschungsversuch.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2025