In der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung gilt, folgendes:
1. Besserstellungsklausel
(1) Versicherungsschutz durch einen Vorvertrag
Sollte sich in einem Versicherungsfall herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages bei uns oder einem anderen Versicherer für Sie einen umfangreicheren Versicherungsschutz bieten als die zum Schadenszeitpunkt mit Ihnen vereinbarten Vertragsbedingungen, werden wir den Versicherungsfall nach den Vertragsbedingungen regulieren, die für Sie günstiger sind.
(2) Vorvertrag bei einem anderen Versicherer
Hatten Sie den Vorvertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, prüfen wir die Anwendung dieser Besserstellungsklausel, wenn Sie uns die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
Die Vertragsbedingungen des anderen Versicherers können wir nur berücksichtigen, wenn
- es sich um einen unmittelbaren Vorvertrag handelt, nach dessen Beendigung Sie erstmals Versicherungsschutz bei uns beantragt haben,
- die vom Schaden betroffene Gefahr weiter versichert wurde und
- in dem Fall, dass die Versicherungssumme des Vorvertrages nicht ausgereicht hat, die Versicherungssumme bzw. Höchstentschädigungsleistung bei uns nicht reduziert wurde.
(3) Abweichende Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen
Erfolgt eine Regulierung auf Basis der Besserstellungsklausel, gelten auch die Versicherungssummen und Selbstbehalte des Vorvertrages.
(4) Leistungsausschlüsse
Unabhängig vom Bestehen und Umfang eines Vortrages besteht im Rahmen der Besserstellungsprüfung kein Versicherungsschutz für
- vorsätzliches Verhalten,
- das Halten und den Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- Schadenleistungen ohne Haftungsgrundlage (z. B. Neuwertentschädigung),
- Haftpflichtansprüche aus Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, und
- Versicherungsfälle, soweit diese unter bestehende Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland fallen. Das gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
2. Versicherungsschutz bei noch laufendem Vorvertrag
Sind Sie noch durch einen Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen gebunden und kann der Vertrag mit uns erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werden, sollen Sie trotzdem von den Leistungsverbesserungen Ihres Vertrages bei uns profitieren.
Wir bieten Ihnen deshalb bereits für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Vertragsbeginn (= Ablauf des Vorvertrages) Versicherungsschutz an. Dieser umfasst alle Deckungserweiterungen, die nicht oder nur teilweise über den Vorvertrag versichert sind.
Um unsere Leistungen zu erhalten, müssen Sie den Versicherungsfall zunächst dem Vorversicherer melden. Sobald dieser die Regulierung abgeschlossen hat, stellen Sie uns dann alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung.
3. Vorleistungsgarantie
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung nicht klar, ob ein versicherter Sachschaden während der Wirksamkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder noch in die Wirksamkeit eines Vorvertrages fällt, werden wir uns nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsschutz besteht, sondern uns mit dem Vorversicherer über die zeitliche Zuordnung des Schadens und die damit verbundene Zuständigkeit auseinandersetzen.
Können wir keine Einigung mit dem Vorversicherer erzielen und steht gleichzeitig fest, dass
der entsprechende Schadensfall auch nach den Vertragsbestimmungen des Vorversicherers versichert wäre, gehen wir in Vorleistung und regulieren den Schaden auf Basis dieser Vertragsbestimmungen.
Sofern sich herausstellt, dass der Versicherungsfall nicht in den versicherten Zeitraum dieses Vertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls ganz oder teilweise leistungsfrei ist, können wir die erbrachten Leistungen von Ihnen zurückfordern.