In der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung gilt, folgendes:
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit auf physikalische, chemische oder biologische Weise entstehen. Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
1. Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
Versichert sind die Haftpflichtrisiken aus dem Betrieb von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe.
Voraussetzung ist, dass die Einzelbehälter der Anlage ein Fassungsvermögen von max. 210 l/kg haben. Zudem darf das Fassungsvermögen aller zu privaten Zwecken genutzten Behälter zusammen höchstens 1.000 l/kg betragen.
Anlagen/Behälter/Tanks für die Lagerung von Heizöl sind nur dann versichert, wenn sie ausschließlich für versicherte Immobilien genutzt werden.
2. Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen
Auch Schäden an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen sind versichert, sofern die Schäden dadurch entstanden sind, dass Stoffe aus den versicherten Anlagen/Behältern ausgetreten sind. Schäden an den Behältern/Anlagen selbst sind nicht versichert.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit wir für die Schäden an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen aufkommen:
- Sie haben alle behördlichen und gesetzlichen Vorschriften eingehalten, die für die betroffenen Anlagen/Behälter gelten (insbesondere Prüfpflichten für unterirdische Tankanlagen).
- Die Anlagen/Behälter wurden nach den Herstellervorgaben bzw. sofern es gesetzliche Vorgaben gibt, fachgerecht gewartet. Mängel wurden zeitnah beseitigt.
- Bei den unbeweglichen Sachen handelt es sich nicht um gewerblich genutzte Objekte.
Ein gewerblich genutztes Objekt verliert seine Gewerblichkeit nicht dadurch, dass Sie es ganz oder teilweise vermietet oder verpachtet haben.
Sofern für die Anlagen/Behälter anderweitig gleichartiger Versicherungsschutz besteht, geht der Versicherungsschutz dieser fremden Verträge vor.
3. Rettungskosten
Sofern es zur Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalls notwendig ist, Maßnahmen einzuleiten, übernehmen wir die dafür anfallenden Aufwendungen in dem Umfang, der nach der Lage der Dinge angemessen ist. Sofern es Ihnen möglich und zumutbar ist, müssen Sie sich vorher mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihnen entsprechende Weisungen erteilen können.
Wir übernehmen die Kosten auch dann, wenn sich die Maßnahmen im Nachhinein als erfolglos erweisen.
Wenn Sie unsere Weisungen nicht einholen, ersetzen wir Ihnen Ihre Aufwendungen nur dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Tätigen Sie Aufwendungen dagegen auf unsere Weisung hin, übernehmen wir die Kosten auch dann, wenn dadurch die Versicherungssumme für Sachschäden überschritten wird.
4. Leistungsausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche von Personen, deren Schaden dadurch entstanden ist, dass sie vorsätzlich gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen verstoßen haben, die dem Gewässerschutz dienen.
Darüber hinaus sind Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die nachweislich durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Generalstreiks entstanden sind. Das Gleiche gilt, wenn die Schäden unmittelbar auf hoheitliche Verfügungen/Maßnahmen oder höhere Gewalt (u. a. Naturkatastrophen, Pandemien) zurückzuführen sind.