In der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung gilt, folgendes:
1. Versicherte Tätigkeitsbereiche
Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht aus folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten:
- Alleinunterhalter
- Änderungsschneiderei
- Fotograf
- Friseur
- Haushaltswarenhandel
- Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
- Kunsthandwerk, Töpferei
- Marktforschung
- Musiklehrer
- Nachhilfelehrer
- Souvenirhandel
- Schmuckhandel
- Schreibbüro
- Stickerei
- Tierbetreuung (Gassiservice)
- Übersetzer
- Gärtner
- Dozent
- Haushaltsservice
- Influencer
2. Leistungsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz gegeben sein:
- Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
- Die Tätigkeit wird in dem ansonsten selbst genutzten zu Hause ausgeübt. Ein separates Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht als separates Betriebsgrundstück.
- Es wird kein Personal beschäftigt.
- Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug höchstens 6.000 EUR.
3. Weitere Leistungsinhalte
Mitversichert ist im Rahmen dieser versicherten Tätigkeit Ihre gesetzliche Haftpflicht
- aus Tätigkeiten, die auf fremden Grundstücken ausgeübt werden (z. B. bei Kundenbesuchen)
- aus der Teilnahme an Märkten/Basaren, Messen und Ausstellungen sowie Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse.
- aus dem Besitz und der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen (Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhrenanlagen usw.).
4. Leistungsausschlüsse
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für
- das Produkthaftpflichtrisiko und das Risiko des Herstellens aus den vertriebenen Produkten;
- Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die Sie oder eine versicherte Person in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des Arzneimittelgesetzes eine Deckungsvorsorge zu treffen haben.
5. Vorrang anderer Versicherungsverträge
Sofern Sie oder eine mitversicherte Person über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag mit vergleichbarem Versicherungsschutz verfügen, gilt dieser Vertrag als vorrangig.
Das bedeutet, dass Ansprüche zuerst bei diesem Fremdvertrag geltend gemacht werden müssen, beispielsweise bei einer Betriebshaftpflichtversicherung.
6. Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos
Die Regelungen zur Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos und zur Vorsorgeversicherung gelten nicht.