In der Elementarversicherung der Andsafe Versicherung gilt, folgendes:
Kommen Sie Ihrer Mitteilungspflicht vor/bei Vertragsschluss nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, den Vertrag zu kündigen oder zu verändern. Bei einer Kündigung entfällt der Versicherungsschutz für die Zukunft, bei einem Rücktritt auch für die Vergangenheit. Welche Rechte im konkreten Fall bestehen, hängt davon ab, inwieweit Ihnen die Verletzung der Mitteilungspflicht vorzuwerfen ist.
(1) Rücktrittsrecht und rückwirkender Verlust des Versicherungsschutzes
Haben Sie die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, sind wir zum Rücktritt berechtigt mit der Folge, dass der Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit entfällt.
Das Rücktrittsrecht ist nur in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Sie weisen nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.
- Sie weisen im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht nach, dass
wir den Vertrag zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten, wenn wir von den nicht angezeigten Umständen gewusst hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir Ihnen den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Mitteilungspflicht arglistig verletzt haben.
(2) Kündigungsrecht
Haben Sie die Mitteilungspflicht leicht fahrlässig oder schuldlos verletzt, können wir den Vertrag kündigen. Der Versicherungsschutz entfällt dann ausschließlich für die Zukunft.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag zu den gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten, wenn uns die nicht oder unrichtig angezeigten Umstände bekannt gewesen wären.
(3) Recht zur Vertragsänderung
Haben Sie die Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Trifft Sie hinsichtlich der Pflichtverletzung kein Verschulden, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht mitgeteilten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
(4) Hinweispflicht bzgl. Rechtsfolgen
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. per E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
(5) Ausschluss der Rechte
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir vom nicht angezeigten Gefahrumstand oder der Unrichtigkeit der Anzeige wussten.
(6) Erlöschen der Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Das gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Ihnen oder der Person, die Sie vertreten hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung der Mitteilungspflicht vorzuwerfen ist.
(7) Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung
Wir behalten das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.