In der Elementarversicherung der Andsafe Versicherung gilt, folgendes:
1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch mit Ihnen gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Wir können auch gemeinsam mit Ihnen vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
3. Einleitung des Verfahrens
Um das Verfahren einzuleiten, müssen sowohl Sie als auch wir in Textform (z. B. per E-Mail) eine sachverständige Person benennen. Wer seine Person benannt hat, kann die jeweils andere Vertragspartei in Textform dazu auffordern, die zweite Person zu benennen.
Benennt die aufgeforderte Vertragspartei die zweite sachverständige Person nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung, kann die auffordernde Vertragspartei veranlassen, dass das für den Schadenort zuständige Amtsgericht die Person benennt.
Bei der sachverständigen Person, die wir als Versicherer ernennen, darf es sich nicht um eine Person handeln, die mit Ihnen am Markt konkurriert oder mit der Sie in dauernder Geschäftsbeziehung stehen. Zudem darf die Person nicht bei einem Unternehmen, das mit Ihnen konkurriert oder mit Ihnen in Geschäftsbeziehungen steht, angestellt sein.
Die beiden Sachverständigen müssen vor Beginn ihrer Feststellungen eine dritte sachverständige Person als Obmann/Obfrau benennen. Können sie sich diesbezüglich nicht einigen, so wird die Person durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt, wenn Sie oder wir das beantragen.
4. Feststellungen der Sachverständigen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen Folgendes enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen und
- die versicherten Kosten.
5. Verfahren nach der Feststellung
Jede sachverständige Person übermittelt ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann bzw. der Obfrau, der/die sodann über die streitig gebliebenen Punkte entscheidet. Dabei bilden die Festellungen der Sachverständigen die Grenze für den Entscheidungsspielraum.
Seine bzw. ihre Entscheidung übermittelt der Obmann / Andsafe die Obfrau beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns / Andsafe der Obfrau sind für die Vertragsparteien verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund der verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Das gilt auch dann, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Bei Schäden unter 5.000€ gibt folgendes: Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihrer sachverständigen Person. Die Kosten des Obmanns bzw. der Obfrau tragen beide Parteien je zur Hälfte. Bei Kosten über 5.000€ tragen wir die Kosten des Sachverständigenverfahrens in voller Höhe.
7. Obliegenheiten
Das Sachverständigenverfahren ändert nichts an den für Sie geltenden Obliegenheiten