Die Tier-Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung bietet die Best-Leistungsgarantie an.
Sollte ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Hundehalterhaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als wir in unserer Hundehalterhaftpflichtversicherung anbieten, werden wir im Schadenfall
- den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, wenn von Ihnen nachgewiesen;
- Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderen Versicherers erweitern, jedoch höchstens bis zu der in diesem Vertrag zugrunde liegenden Hauptversicherungssumme;
- die Selbstbeteiligung, sofern es sich nicht um generell zu Ihrem Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt (z.B. tarifliche Selbstbeteiligung oder sanierungsbedingte Selbstbeteiligung), auf die Höhe der Selbstbeteiligung des anderen Vertrages reduzieren. Voraussetzung ist, dass die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen von Ihnen nachgewiesen werden.
- Es muss sich um beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuelle, für jedermann zugängliche Versicherungsbedingungen handeln (z. B. keine Sonderbedingungen/- tarife, die
nur von speziellen Personenkreisen abgeschlossen werden können). - Diese Leistungsgarantie gilt nicht, wenn es sich um Gefahren und Leistungen handelt, die bei uns im aktuellen Vertrag auch vereinbart werden konnten, aber nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden.
Von dieser Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Ansprüche
- aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
- deren Befriedigung über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht;
- aufgrund beruflicher, gewerblicher, dienstlicher oder amtlicher Risiken;
- wegen Vorsatz;
- wegen vertraglicher Haftung;
- wegen Eigenschäden;
- aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugen;
- wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu-rückzuführen sind;
- wegen Schäden durch Planung, Betrieb und Errichtung von Geothermieanlagen (Geothermie- Risiko), auch in der Eigenschaft als Bauherr.
- Versicherungsfälle, soweit diese unter bestehende Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland fallen. Das gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.