In der Glasversicherung der Andsafe Versicherung gilt, folgendes:
1. Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 16.2 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie die Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
2. Leistungsfreiheit bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Mitteilung der Gefahrerhöhung hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt haben.
Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem
uns die Mitteilung hätte zugehen müssen, bekannt war
3. Fortbestehen der Leistungspflicht
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder - wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder